41/2012 Gesetzesmissachtung bei Abstimmung

Formfehler bei Abstimmung

Ein Zolliker Bürger reichte Beschwerde ein, weil das Ja zum neuen Parkplatzkonzept unter rechtlich fragwürdigen Umständen zustande gekommen ist.

Die Zolliker Gemeindeversammlung stimmte am 13. Juni dieses Jahres einer neuen Parkierungs-Verordnung mit Gebührenpflicht zu. Es handelt sich um den behördlichen Gegenvorschlag zu einer Einzelinitiative, die beinahe dasselbe Ziel verfolgte, lediglich mit tieferen Gebühren. Ein Stimmberechtigter, der die Initiative befürwortet hatte, reichte Rekurs ein. Er beanstandet, dass der Gemeinderat der als allgemeine Anregung eingereichten Einzelinitiative eine ausformulierte Vorlage gegenüberstellte, was nicht rechtens sei. Es benachteilige die Einzelinitiative, da ein ausformulierter Vorschlag viel schneller umzusetzen sei. Er berief sich auf die gesetzliche Vorgabe, wonach beide Geschäfte  zur Wahrung der Chancengleichheit in der Abstimmung die gleiche Rechtsform aufweisen müssen. Beim Bezirksgericht blitzte er ab mit der Begründung, er habe zu spät interveniert. Der Fehler hätte schon vor Gemeindeversammlung beanstandet werden müssen – und zwar spätestens fünf Tage nach Erhalt des Abstimmungstexts.

Frist verpasst

Der Zolliker liess dies nicht gelten. Mit der Begründung, dass es dem Stimmbürger nicht zumutbar sei, sich im Vorfeld der Gemeindeversammlung rechtlich mit der Abstimmungsvorlage zu befassen, zog er den Beschluss des Bezirksrats an die zweite Instanz, das Verwaltungsgericht, weiter. Im Ergebnis gleich urteilte auch dieses, stimmte dem Zolliker Bürger aber im Grundsatz zu: Zwar sei aus den Vorlagen zur Gemeindeversammlung der formelle Unterschied zwischen Initiative und Gegenvorschlag für den Bürger nicht eindeutig erkennbar gewesen, an der Gemeindeversammlung selber sei dies jedoch thematisiert worden. Der Zolliker hätte seinen Einwand jedoch weiterhin nicht fristgerecht vorgebracht, da eine Person, die an der Gemeindeversammlung teilgenommen hat, Verfahrensfehler noch vor Ende der Versammlung rügen müsse. Das Ergebnis der Abstimmung ist somit gültig, ausser, der Rekurrent zieht bis vor Bundesgericht und bekommt doch noch Recht. (mmw)